Gebrauchsmusterschutz

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Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

GebrMG, §1 Abs. 1

Schutzrechte

Die Schutzvoraussetzungen sind für das Gebrauchsmuster denen für das Patent ähnlich. Deshalb wird das Gebrauchsmuster oft als der „kleine Bruder“ des Patents bezeichnet. Technische Erfindungen können als Gebrauchsmuster geschützt werden. Mit dem Gebrauchsmuster kann man ein „vollwertiges, durchsetzbares Schutzrecht“ erhalten. Es ist Teil des Gewerblichen Rechtsschutzes.

„Marken kennzeichnen Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie können für die Qualität eines Unternehmens stehen und zählen ebenso wie Patente zu dessen geistigem Eigentum […]. Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen.“ (dpma.de)

KehrMuli und FarmMuli sind  eingetragene Marken. Sie stehen für die außergewöhnliche Qualität des Kehrbesens und unserer Anbaugeräte.

Für unseren Ständer für Gabelaufnahmen haben wir beim Deutschen Patent- und Markenamt den Gebrauchsmuster-Schutz erworben. Der Ständer für Fahrzeuge mit Gabelaufnahmen nimmt mit seinen beiden „Armen“ den mit Laschen versehenen Besen mittels Aufhängetechnik auf. Durch diese speziell für den KehrMuli entwickelte Aufhängekonzeption kann der Besen mühelos und schnell aufgenommen und wieder abgesetzt werden. Die Borsten werden im „Ruhezustand“ nicht belastet und so optimal geschont. Diese geschützte Aufhängetechnik bietet Ihnen ausschließlich der KehrMuli!

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